Die nichterwerbsmäßige Gewinnung
und Nutzung von Kirschen und anderen
Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf
dienen der Erholung der Kleingärtnerin/des
dienen der Erholung der Kleingärtnerin/des
Kleingärtners und werden durch das
Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
vom 28. Februar 1983 geregelt.
Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
vom 28. Februar 1983 geregelt.
Gut, dass das mal geklärt wurde.
AntwortenLöschenFruchtige Erholung wünsche ich und lasse regennasse Grüsse da.
Regen nehme ich gerne, den Kleingarten freut's :-)
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