07/06/2020

Gesetzestext.


Die nichterwerbsmäßige Gewinnung 
und Nutzung von Kirschen und anderen
Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf
dienen der Erholung der Kleingärtnerin/des 
Kleingärtners und werden durch das
Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
vom 28. Februar 1983 geregelt.


2 Kommentare:

  1. Gut, dass das mal geklärt wurde.
    Fruchtige Erholung wünsche ich und lasse regennasse Grüsse da.

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