07/06/2020

Gesetzestext.


Die nichterwerbsmäßige Gewinnung 
und Nutzung von Kirschen und anderen
Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf
dienen der Erholung der Kleingärtnerin/des 
Kleingärtners und werden durch das
Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
vom 28. Februar 1983 geregelt.